Auskunftsbegehren der Patienten nach Art. 15 DS-GVO Datenschutzrechtlicher Auskunftsanspruch des Patienten Ein Patient hat gemäß Art. 15 Abs. 1 Hs. 1 DS-GVO zunächst einen Anspruch gegenüber dem Arzt auf Auskunft, ob ihn betreffende personenbezogene Daten vom Arzt verarbeitet werden. Im Rahmen eines Behandlungsverhältnisses wird dies regelmäßig der Fall sein. Sodann hat der Patient nach Art. 15 Abs. 1 Hs. 2 DS-GVO Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf folgende Informationen: die Verarbeitungszwecke; die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, insbesondere bei Empfängern in Drittländern oder bei internationalen Organisationen; falls möglich die geplante Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden, oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; wenn die personenbezogenen Daten nicht beim Patienten erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Absätze 1 und 4 DS-GVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. §15 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO legt ferner fest, dass der Arzt eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen muss. Dies muss der Patient nicht ausdrücklich geltend machen, da dies Teil der Auskunftspflicht des Arztes ist. Kopie bedeutet dabei aber aus Sicht des Verfassers nicht Fotokopie, sondern vielmehr, dass alle vorhandenen personenbezogenen Daten entsprechend ihrem Inhalt herauszugeben sind. Sprich die Herausgabe kann auf Papier, CD oder einem anderen elektronischen Speichermedium erfolgen. Die erste Kopie ist dabei unentgeltlich für den Patienten. Beantragt er hingegen weitere Kopien kann ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden.