Hauswirtschaftliche Versorgung Gesetzesquelle(n) ( § 14 Abs. 4 SGB XI ) 6. Hauswirtschaftliche Versorgung zum Inhaltsverzeichnis Verrichtungen der hauswirtschaftlichen Versorgung werden nur als Hilfebedarf berücksichtigt, wenn sie sich auf die Versorgung des Pflegebedürftigen selbst beziehen. Die Versorgung möglicher weiterer Familienangehöriger bleibt unberücksichtigt. Einkaufen Das Einkaufen beinhaltet auch die Einkaufsplanung rund um die Beschaffung von Lebens-, Reinigungs- und Körperpflegemitteln. Dazu gehören auch die Informationsbeschaffung und der Überblick, welche Lebensmittel wo eingekauft werden müssen, unter Berücksichtigung der Jahreszeit und Menge, die Kenntnis des Wertes des Gelds (preisbewusstes Einkaufen) und die Kenntnis der Genieß- und Haltbarkeit von Lebensmitteln sowie deren richtige Lagerung. Kochen Zum Kochen gehören das Vor- und Zubereiten der Bestandteile der Mahlzeiten sowie das Aufstellen eines Speiseplanes für die richtige Ernährung unter Berücksichtigung des Alters und der Lebensumstände. Hierzu gehören auch die Bedienung der technischen Geräte sowie die Einschätzung der Mengenverhältnisse und Garzeiten unter Beachtung der Hygieneregeln. Reinigen der Wohnung Hierzu gehören das Reinigen von Fußböden, Möbeln, Fenstern und Haushaltsgeräten im allgemein üblichen Lebensbereich des Pflegebedürftigen, die Kenntnis von Reinigungsmitteln und Geräten sowie das Bettenmachen. Spülen Je nach Gegebenheiten des Haushalts fällt hierunter das Hand- bzw. maschinelle Spülen. Wechseln/Waschen der Wäsche/Kleidung Hierzu gehören das Einteilen und Sortieren der Textilien, das Waschen, Aufhängen, Bügeln, Ausbessern und Einsortieren der Kleidung in den Schrank sowie das Bettenbeziehen. Beheizen Das Beheizen umfasst auch die Beschaffung und Entsorgung von Heizmaterial.