Hartz IV: Arbeitslosengeld II Empfänger dürfen nicht durch die ARGE zum "Betteln" animiert werden

Berlin. Eine übliche Praxis der Ämter ist es, ALG II Empfänger dazu zu animieren, die Kosten im Verwandtschaftskreis "zu erbetteln". Im vorliegenden Fall hatte eine Betroffene beim Amt nach den tatsächlichen Kosten für die Klassenfahrt ihres Kindes angefragt. Die Antwort war, dass diese bei den Eltern der Mitschüler in der Klasse erfolgen könnte.

Aus dem Urteil: Die Antragsteller sind nicht darauf zu verweisen, eine Sammlung bei den Eltern der Mitschüler durchzuführen. Mit der historischen Entwicklung des staatlichen Fürsorgerechts von einem Almosen gewährenden Armenrecht hin zu einem System subjektiver Rechte ist es unvereinbar, der Bedarfsdeckung quasi durch Betteln bei unbeteiligten Dritten den Vorrang einzuräumen. Anders läge es nur, wenn insoweit eine Institutionalisierung der Solidarität der Elterngemeinschaft der Schule stattgefunden hätte, wenn also ein von den Eltern gespeister Unterstützungsfonds an der Schule eingerichtet ist. Sprich: wenn die Schule als Solidaritätszeichen diese von den Eltern der beteiligten Schüler sammelt, können diese bei den tatsächlichen Kosten für die Klassenfahrt angerechnet werden. (Urteil: Sozialgericht Berlin; AZ: S 103 AS 7827/07, sowie anhängig beim Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen: B 14 AS 36/07 R )

Klassenfahrten sind jedenfalls bereits nach dem Wortsinn solche Fahrten, die in der Organisationshoheit der Schule im Klassenverband durchgeführt werden (Schülerfahrten im engeren Sinne wie sie das Rundschreiben 38/2004 der Senatsverwaltung für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz in der Fassung von März 2006 nennt). Um solche Fahrten handelt es sich hier. Sowohl der Kläger zu 1 als auch der Kläger zu 2 haben an Fahrten der gesamten Klasse teilgenommen.

Die Arbeitspraxis der Grundsicherungsträger in Berlin, Leistungen nach § 23 Abs 3 S 1 Nr. 3 SGB 2 für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen auf Höchstbeträge zu begrenzen bzw. zu pauschalieren ist mangels gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage unzulässig und rechtswidrig. (13.08.2008)

Elternunterhalt

Erwachsene Kinder müssen das für die eigene Altersvorsorge gedachte Vermögen nicht aufbrauchen, um den Unterhalt ihrer Eltern zu finanzieren. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist ein unterhaltspflichtiges Kind grundsätzlich berechtigt bis zu fünf Prozent seines Bruttoeinkommens für die zusätzliche private Altersversicherung aufzuwenden. Dieses bis zur Rente angesparte Vermögen ist somit vor dem Zugriff der ARGE sicher. (BSG, Az: XII ZR 98/04)

Sterbegeldversicherung

Beiträge aus einer Sterbegeldversicherung gehören zum sogenannten Schon-Vermögen eines ALG2-Empfängers. Das für eine angemessene Bestattung angesparte Vermögen darf bei der Hartz4-Leistungsberechnung nicht hinzugezogen werden.
Die Betroffenen haben das Recht, zu Lebzeiten für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung zu sorgen. (OLG Schleswig, Az 2 W 252/06) 

Bestattungspflicht

Wenn Langzeitarbeitslosen finanziell nicht zugemutet werden kann, ihrer Bestattungspflicht für einen verstorbenen Verwandten nachzukommen, steht die jeweilige Kommune in der Pflicht. Sie muss die Bestattung übernehmen, jedoch nur im Rahmen der ortsüblichen Kosten. (SG Düsseldorf, S 35 SO 12/06)

Widerspruch einlegen?

Zahlreiche ALG-II-Bezieher klagen gegen ihre Hartz-IV-Bescheide. Jeder Betroffene kann gegen seinen Bescheid Widerspruch einlegen. Hilfe bei der Antragstellung einer Klage bekommen Sie von Fachanwälten (Achtung: honorarpflichtige Beratung), karitativen Einrichtungen oder Arbeitsloseninitiativen

Brillenträger

Eine Brille müssen ALG-II-Empfänger von ihrem Regelsatz bezahlen. Laut einem Urteil des Oberverwaltungsgerichtes Bremen ist es nämlich zumutbar, die Brille vom ALG II zu zahlen, auch wenn die Sehhilfe 125 Euro kostet. Zwar kann laut Sozialgesetzbuch bei dringenden Anschaffungen ein zurückzahlbares Darlehn bewilligt werden - Sehhilfen wie Brillen oder Kontaktlinsen, so entschieden die Richter, gehören nicht dazu. (OVG Bremen, Az: S 19 AS 238/06)

Krankenhausgeld

Krankenhaustagegeld, das eine private Versicherung einem ALG-II-Empfänger auszahlt, gilt nicht grundsätzlich als Einkommen. Daher darf dieses zusätzliche Geld nicht zur Leistungskürzung durch die Arbeitsagentur führen. Das Krankenhaustagegeld dient z. B. der Absicherung von Fahrtkosten oder Haushaltshilfen. Es deckt also die Kosten, die zusätzlich zum Klinik-Aufenthalt anfallen. (SG Dortmund, S 22 (31, 48) AS 532/05)

Rehabilitation

Die Arbeitsagentur ist nicht berechtigt, einem Bezieher von Arbeitslosengeld II die Verpflegungs-Leistung zu kürzen, nur weil dieser in einer Reha-Klinik stationär behandelt wird. Das Essen in der Klinik mindere den "Bedarf" des Arbeitslosen nicht und sei auch kein "zu berücksichtigendes Einkommen". (LSG Rheinland-Pfalz, L 3 ER 144/07)

Heizmaterial

Die Kosten für Heizöl oder Holz sollen erstattet werden, wenn sie angefallen sind. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Hierfür monatliche Heizkostenpauschalen festzulegen, sei mit dem Gesetz nicht vereinbar. Der Bedarf für Heizmittel entsteht, wenn für den Bewilligungszeitraum kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Hat man aber bereits Heizmaterial gekauft, bevor man ALG II-Empfänger wurde, werden die Kosten dafür nicht erstattet. (BSG, Az: B 7b AS 40/06 R)

Heizkosten

Wer krankheitsbedingt viel zuhause ist, muß auch mehr heizen. ALG II-Empfänger haben ein Recht darauf, dass die höheren Heizkosten von der ARGE übernommen werden müssen. Die Richter haben ebenfalls anerkannt, dass sich Langzeitarbeitslose deutlich länger in ihrer Wohnung aufhalten als erwerbstätige Personen. Somit müssen sie auch mehr heizen. (SG Duisburg S 10 AS 136/07 ER)

Bespitzelung

Die Bespitzelung von Langzeitarbeitslosen durch Außendienst-Mitarbeiter der ARGE hat das Düsseldorfer Sozialgericht als rechtswidrig eingestuft. Unangemeldete Ermittlungen bei Nachbarn und Bekannten des Empfängers von Arbeitslosengeld II widersprechen dem Datenschutzrecht. Sozialdaten wie Wohnungsgröße und Ausstattung sind vorrangig beim Betroffenen zu erheben und nicht heimlich an der Tür des Nachbarn. (SG Düsseldorf; Az.: S 35 AS 343/05 ER)

Haushaltshilfe

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Empfänger von Arbeitslosengeld II grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben. Dieses Urteil gilt auch dann, wenn man bereits zu Sozialhilfe-Zeiten eine Haushaltshilfe erstattet bekommen hat. Menschen die an einer Behinderung leiden, können diese Hilfe über die Pflegeversicherung abdecken. (BSG, Az.: B 8/9b SO 12/06 R)

Schulmaterial

Rund 1,9 Millionen Kinder unter 15 Jahren leben in Deutschland von Hartz IV. In den Regelsätzen für das Arbeitslosengeld II ist jedoch kein Geld für Schreibhefte, Stifte und andere Lernmittel vorgesehen. Seit Oktober 2007 haben die betroffenen Familien zumindest Anspruch auf ein Darlehen für die nötigsten Schulmaterialien. Die Kinder sollen dadurch nicht noch mehr benachteiligt werden. (SG Hannover, Az.: S 46 AS 431/05 ER und S 46 AS 531/05 ER)

Diabetes

Nach einer Entscheidung des Sozialgerichts Dresden haben an Diabetes erkrankte Arbeitslosengeld II- Empfänger grundsätzlich keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen. Nach neusten Erkenntnissen von Fachärzten wird von besonderen Diätprodukten abgeraten und eine ausgewogene Mischkost empfohlen. Die sei in jedem Lebensmittelgeschäft erhältlich und verursache keinerlei Mehrkosten.
(SG Dresden: Az.: S 23 AS 1372/06 ER)

Neurodermitis

Arbeitslosengeld II-Empfänger, die unter Neurodermitis leiden, haben hingegen einen Anspruch auf Mehrbedarf für eine spezielle Ernährung. Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente können von der ARGE in Form eines Darlehens übernommen werden. Zusätzliche Leistungen, zum Beispiel für hautschonende Spezial-Bekleidung stehen den Betroffenen jedoch nicht zu.  (LSG Bayern: Az.: L 7 B 204/AS ER)

Bluthochdruck

Bis auf wenige Ausnahmen können arbeitslose Bluthochdruck-Patienten keinen Mehrbedarf bei der ARGE geltend machen. Um sich diätgerecht zu ernähren, bräuchten die Betroffenen nicht in teuren Reformhäusern einzukaufen. Diäten zur Bekämpfung von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen führten in der Regel nicht zu erhöhten Lebenskosten. (Hessisches LSG, Az.: L 6 AS 97/07)

Wohnungsgröße

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes in Kassel ist die Faustformel "45m² für die erste und 15 m² für jede weitere Person" unzulässig. Laut Urteil müssen die Wohnungsangebote am jeweiligen Wohnort berücksichtigt werden. Gibt es nur relativ große Wohnungen auf dem Mietmarkt, so wie in den neuen Bundesländern, dann muss die ARGE auch die etwas höhere Miete übernehmen. (BSG Kassel, Az.: B VIIb as 18/06)

Kinderbett

Junge Mütter, die Arbeitslosengeld II erhalten, haben Anspruch auf ein Kinderbett. Die Einschränkung: Die Arbeitsagentur muss kein neuwertiges, sondern nur eine gebrauchtes Bett finanzieren - wenn es Zwillinge werden zwei. Ein weiters Urteil hat festgelegt, dass ein Paar mit Baby Anspruch auf eine 3-Zimmer-Wohnung hat. (LSG NRW, Az.: L 20 B 93/06 AS ER)

Heizkosten

Auch hier gibt es ein Urteil zugunsten der Arbeitslosengeldempfänger. Demnach müssen die vom örtlichen Energieversorger festgelegten Heizkostenabschläge von der ARGE bezahlt werden. Der Anspruch auf Übernahme der Heizkosten besteht auf die tatsächlich verbrauchte Energiemenge, solange nicht Anhaltspunkte für ein unangemessenes Heizverhalten vorliegen. (LSG NRW, Az.: L 1 B 49/06 AS)

Partner-Vermögen

Laut einem Urteil des Landessozialgerichtes Hamburg darf das Einkommen und Vermögen des Partners erst auf die Hartz-IV-Leistungen angerechnet werden, wenn die Verliebten mindestens ein Jahr zusammen leben. Denn erst dann ist ein Paar ein Paar, so die Rechtsprechung. Auch eine sexuelle Beziehnung sei kein hinreichendes Kriterium für eine eheähnliche Gemeinschaft. Die zeige sich nach Ansicht der Richter erst durch den eindeutigen Willen, in Notsituationen füreinander auch finanziell Verantwortung zu tragen. (LSG Hamburg, Az.: L 5 B 21/07 ER AS)

Umzug

Kann ein Hartz-IV-Empfänger aus stichhaltigen Gründen einen von der ARGE gewünschten Umzug in eine kleine Wohnung nicht selber organisieren, muss die Arbeitsagentur ein Umzugsunternehmen beauftragen und bezahlen. Bei einem Umzug haben ALG-II-Empfänger außerdem grundsätzlich Anspruch auf die Erstattung der Renovierungsarbeiten in der alten Wohnung. Die Kosten müssen jedoch angemessen sein und vorher vertraglich vereinbart werden. (LSG Hamburg, Az.: L 5 B 111/06 ER AS9)

Klassenfahrt

ALG-II-Empfänger bekommen von der Arbeitsagentur die Kosten für Klassenfahrten ihrer Kinder bezahlt, egal wie hoch die Kosten sind. Auch Skikurse, die in der Schule oder bei Klassenfahrten auf dem Programm stehen, müssen von der ARGE bezahlt werden. Die Schüler sollen, so urteilte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, in die Klasse integriert und nicht ausgeschlossen werden. (SG Lüneburg, Az.: S 24 AS 492/07 ER)

Hartz-IV-Urteile: Behördenzoff

Streiten Behörden darum, wer für einen kranken Arbeitslosen finanziell aufkommen muss, so darf das nicht zu Lasten des ALG-II-Empfängers gehen. Im konkreten Fall war ein Mann schwer erkrankt. Aber weder Krankenkasse noch Arbeitsagentur wollten zahlen. Schließlich verpflichtete das Gericht die Arbeitsagentur. (SG Dortmund, Az: S 5 AL 200/02)

Hartz-IV-Urteile: Rezepte

Gefährdet Krankheit die Existenz von ALG-II-Empfängern, muss die ARGE für Medikamente und Pflegeprodukte einspringen. Da die Tochter einer Arbeitslosen an einer schweren Neurodermitis litt, wuchsen der Mutter die Kosten pro Monat über den Kopf. Für die medizinische Grundversorgung aber ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig. (SG Lüneburg, Az: S 30 AS 328/05)

Hartz-IV-Urteile: Krankenhaus

Langzeitarbeitslose dürfen ihr Krankenhaus-Tagegeld prinzipiell behalten. Es auf die ALG-II-Bezüge anzurechnen, ist rechtswidrig. Auch darf die kostenfreie Verpflegung in einem Krankenhaus oder einer Reha-Klinik nicht zu einer Leistungskürzung führen. (LSG Niedersachsen-Bremen, Az: L 8 AS 186/07 ER) (LSG Sachsen, Az: L 3 AS 69/07)

Hartz-IV-Urteile: Wohnungsmodernisierung

Wenn Wohnungen auf Vordermann gebracht werden, will der Vermieter dafür oft mehr Geld haben. In einem konkreten Fall in Hessen hatte sich das Amt geweigert, die höhere Miete zu zahlen. Das Gericht aber gab dem ALG-II-Empfänger Recht. Die Mietkosten muss das Amt zahlen - sofern die Wohnung nicht mit einer Luxusausstattung versehen wurde. (Hessischer LSG, Az.: L 9 AS 260/06)

Hartz-IV-Urteile: Hauseigentümer

Häufig überschreiben Eltern den Kindern zu Lebzeiten ihr Haus, um Steuern zu sparen. Dabei werden Vater und Mutter oft ein lebenslanges Nutzungsrecht zugesichert. In einem solchen Fall gelte das Haus nicht als verwertbares Vermögen, urteilten die Richter. Schließlich sei nicht absehbar, wann das Haus zu Geld gemacht werden könne. (BSG Kassel, Az.: B 14/7b AS 46/06 R)

Hartz-IV-Urteile: Eigenheimzulage

Die Eigenheimzulage darf beim Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen angerechnet werden. Der Zweck der Zulage liege nicht in der Vermögensmehrung, sondern sei vielmehr Teil einer privaten Altersvorsorge, so die Richter. Dies gelte aber nur, wenn das Geld nachweislich zum Bau oder zur Anschaffung des Eigenheimes verwendet wird. (LSG Niedersachsen-Bremen, Az: L 8 AS 39/05 ER)

Hartz-IV-Urteile: Kinderbesuch

Hat ein arbeitsloser Vater nach einer Scheidung häufig seine Kinder zu Besuch, kann er einen Anspruch auf eine größere Wohnung haben. Normalerweise müssen sich Alleinlebende mit 45 Quadratmetern zufrieden geben. Bei regelmäßigen und häufigen Besuchen der Kinder sei aber eine größere Wohnung angemessen, urteilte das Sozialgericht Aachen. (SG Aachen, Az: S 14 AS 80/07)

Hartz-IV-Urteile: Heizkosten

Auch hier gibt es ein Urteil zugunsten von ALG-II-Empfängern: Demnach müssen die vom Energieversorger festgelegten Heizkostenabschläge von der ARGE bezahlt werden. Der Anspruch auf Übernahme besteht auf die tatsächlich verbrauchte Energiemenge, solange nicht unangemessen geheizt wird. (LSG NRW, Az.: L 1 B 49/06 AS)
 

Hartz-IV-Urteile: Stromschulden

Hat ein ALG-II-Empfänger Schulden bei seinem Energieversorger und der droht ihm den Strom abzuklemmen, so muss ihm die ARGE ein Darlehen geben. Denn - so die Richter - die Versorgung mit Energie gehört in Deutschland zum Mindeststandard. (LSG Berlin-Brandenburg Az.: L 25 B 459/06 AS ER)
 

Hartz-IV-Urteile: Klassenfahrt

Die Arbeitsagentur muss ALG-II-Emfpängern die Klassenfahrten ihrer Kinder bezahlen - egal wie hoch die Kosten sind. Auch Skikurse, die auf dem Lehrplan stehen, müssen von der ARGE übernommen werden. Die Schüler sollen in die Klasse eingebunden und nicht ausgeschlossen werden. (SG Lüneburg, Az.: S 24 AS 492/07 ER)
 

Hartz-IV-Urteile: Kinderbett

Junge Mütter, die Arbeitslosengeld II erhalten, haben Anspruch auf ein Kinderbett. Die Einschränkung: Die Arbeitsagentur muss kein neuwertiges, sondern nur ein gebrauchtes Bett finanzieren - wenn es Zwillinge werden: eben zwei. Außerdem hat ein Paar mit Baby Anspruch auf eine 3-Zimmer-Wohnung. (LSG NRW, Az.: L 20 B 93/06 AS ER)
 

Hartz-IV-Urteile: Kinderbesuch

Kann es sich ein arbeitsloser Vater nach einer Scheidung nicht leisten, regelmäßig seine Kinder zu treffen - so steht ihm mehr Geld zu. Konkret ging es um Fahrtkosten, die ihm laut Urteil die Bundesagentur für Arbeit erstatten muss. (BSG Kassel, Az: B 7b AS 14/06 R)

 Hartz-IV-Urteile: Autofahrer

Arbeitslose dürfen ihr Auto behalten - sofern es nicht mehr als 7.500 Euro wert ist. Erst dann wird es als Vermögen auf das Arbeitslosengeld II angerechnet. Das hat das Bundessozialgericht entschieden. Im konkreten Fall hielt die ARGE nur ein Fahrzeug mit einem Wert von 5.000 Euro für angemessen und hat deshalb die Unterstützung verweigert.(BSG Kassel, Az: B 14/7b AS 66/06 R)

Hartz-IV-Urteile: Fahrtkosten

Und noch in einer weiteren Entscheidung urteilten die Richter zugunsten von Arbeitslosen. So müssen Jobcenter ALG-II-Empfängern auch geringe Fahrtkosten erstatten, wenn sie zu Pflichtterminen ins Amt eingeladen werden. Das Gericht verwarf damit eine Grenze von sechs Euro bei der Erstattung. Schließlich zähle für die Arbeitslosen jeder Euro. (BSG Kassel, Az: B 14/7b AS 50/06 R)

Hartz-IV-Urteil "Ratenzahlung"

Hat ein ALG-II-Empfänger ein Auto auf Pump gekauft, kann er die Raten absetzen. Allerdings nur, wenn der Wagen für die Fahrt zur Arbeit notwendig und das Auto wertmäßig angemessen ist. Damit sprach das Hessische Landessozialgericht dem Kläger einen höheren Leistungsanspruch zu.(Hessisches LSG, Az: L9AS69/06 ER)

(Stand der Aussagen: Februar 2008)

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