Mietminderung § 536 BGB Liegen während der Mietdauer Mängel oder Fehler der Mietsache vor, darf der Mieter nach § 536 BGB, die Miete angemessen kürzen. Die Vorschrift des § 536 BGB ist auf alle Mietverhältnisse anwendbar. Dem Mieter steht das Recht zur Vornahme einer Mietminderung somit kraft Gesetzes zu. Dies bedeutet, dass der Mieter zur Mietkürzung berechtigt ist, ohne dieses Recht vorher einklagen oder dem Vermieter gegenüber vorab ankündigen zu müssen. Allerdings kann der Mieter von seinem Mietminderungsrecht nur dann Gebrauch machen, wenn er den Mangel dem Vermieter gegenüber auch tatsächlich angezeigt bzw. diesen gerügt hat (Mängelrüge). Wann kann eine Mietminderung vorgenommen werden? Eine Mietminderung kann vorgenommen werden, wenn ein Mietmangel vorliegt – die Mietsache befindet sich nicht im vertragsgemäßen Zustand – der Mangel dem Vermieter angezeigt wurde (Mängelrüge) . Neben dem Recht auf Vornahme einer Mietminderung wegen Mängeln der Mietsache kann der Mieter auch Schadensersatz gemäß § 536 a BGB verlangen. Der Mieter hat darüber hinaus das Recht, das Mietverhältnis nach § 543 BGB fristlos zu kündigen. Ebenso kann der Mieter sich auch zunächst damit begnügen, seinen Mängelbeseitigungsanspruch gemäß § 535 Abs. 1 BGB geltend zu machen. 38% Abwasserstau aufgrund dessen schlecht riechendes Wasser aus Toilette und Badewanne austritt. AG Groß Gerau Pflichten des Vermieters beim Wasserschaden Kam der Vermieter seiner Instandhaltungspflicht nicht nach, muss er für alle Schäden am Gebäude – einschließlich aller beschädigten Wohnungen – aufkommen. Nach § 535 BGB ist es die Pflicht des Vermieters, die Mietsache in einem geeigneten Zustand zu erhalten, entstandenen Schäden zu beheben und die dafür entstandenen Kosten zu übernehmen. Wer zahlt den Wasserschaden? Wurde die Wohnung (und schlimmstenfalls auch das Gebäude) durch den nicht selbst verursachten Wasserschaden beschädigt, muss der Mieter keine Angst vor hohen Rechnungen haben. Denn leisten muss der Verursacher – Dies kann je nach Schadensursache entweder der Nachbar oder der Vermieter sein. Hat der Vermieter den Schaden zu verantworten, kann er für die Schäden an fest installierten Gütern (Wände, Bodenbeläge, etc.) seine Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen. Kam es durch Naturwirkungen zum Wasserschaden, leistet die Elementarversicherung des Vermieters. Wasserschaden Entschädigung für Mieter – Aufwandsentschädigung I. d. R. entsteht dem Mieter durch den Wasserschaden auch ein eigener Aufwand: Reinigungs- und Aufräumarbeiten werden meist selbst durchgeführt Trocknungsgerät wird über eigenen Stromverbrauch abgerechnet Höhere Fahrtkosten zur Arbeit, wenn er während Renovierung woanders wohnen muss Dafür darf der Mieter nach § 555a Abs. 3 BGB eine entsprechende Aufwandsentschädigung vom Verursacher fordern. Laut Urteil des Landgerichts Berlin (24.10.05, 67 S 177/05) ist folgende Aufwandsentschädigung angemessen: 7,50 Euro Stundensatz für Reinigungs- und Räumarbeiten 100%ige Übernahme der Stromkosten für Einsatz des Trocknungsgerätes Kilometerpauschale von 30 Cent pro längerem Fahrtweg Mietminderung wegen Wasserschaden Ist der Gebrauch der Mietsache durch den (nicht selbst verschuldeten!) Wasserschaden eingeschränkt, darf der Mieter zudem ab Schadeneintritt bis Schadenbeseitigung die Miete nach § 536 BGB mindern. Dafür muss der Mangel dem Vermieter – bestenfalls schriftlich – angezeigt sowie die Mietminderung angekündigt werden.