Anrufe 21.10.20 08:05 Wohnbau-Notdienst 3 Min 21.10.20 07:51 Wohnbau-Notdienst 3 Min 21.10.20 07:38 Wohnbau-Notdienst 2 Min Nachrichten 21.10.2020 um 08:28 schrieb Wohnbau Mainz GmbH: wir haben die Firma LB Rohr- und Kanaltechnik GmbH (06131-9452929 ) mit der Prüfung und Beseitigung des von Ihnen angezeigten Mangels beauftragt Am 21.10.2020 um 16:18 schrieb Reichard, Christina: in Bezug auf Ihre E-Mail vom 21.10.2020 (07:34 Uhr) teilen wir Ihnen mit, dass und bislang noch keine Rechnung der ausführenden Fachfirma vorliegt, da die Arbeiten erst abgeschlossen wurden. Nach Erhalt der Rechnung werden diese prüfen und Ihnen eine entsprechende Rückmeldung geben. 22.10.2020 kontaminiertes Bad Dadurch musste ich den Teppichboden sofort entsorgen. 17.11.2020 Da man es nicht nötig hat auf mein Fax / Email zu antworten mache ich von meinem Recht der Mietminderung gebrauch ! Darauf die Antwort in Bezug auf Ihre E-Mail vom 17.11.2020 teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Anliegen bereits zur weiteren Bearbeitung an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet wurde. Sollte die Prüfung seitens unserer Rechtsabteilung abgeschlossen sein, werden Sie von uns eine entsprechende Rückmeldung erhalten. Danach kam nichts mehr, keinen Widerspruch gegen meine Forderung (Mietminderung) bis heute - 16.12.2020 und wieder stand das WC voll ! 19.11.20 19:38 Wohnbau-Notdienst 9 Min 19.11.20 18:39 Wohnbau-Notdienst 5 Min Gesetzesvorlagen Abwasserleitungen (Kanalisation) außerhalb der Wohnung (Mietobjektes) Ergibt sich eine Rohrverstopfung in einem Rohr außerhalb der Wohnung oder des gewerblichen Mietobjektes, also zum Beispiel in den Sammelleitung im Haus, so gelten grundsätzlich genau die gleichen Grundsätze für die Haftung des Mieters, wie bei Leitungen in der Wohnung selbst. Der Vermieter ist jedoch zur regelmäßigen Überprüfung der außerhalb der Wohnung oder der vermieteten gewerblichen Räume gelegenen Abwasseranlage verpflichtet. Unterlässt der Vermieter jegliche periodische Inspektion des Zustandes der Abwasseranlage und kommt es z.B. infolge eines verrosteten Abwasserrohrverschlusses durch eintretendes Abwasser zu einer Überflutung der Räume des Mieters, dann ist der Vermieter wegen grober Verletzung seiner mietvertraglichen Schutzpflichten nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzung zum Ersatz des Wasserschadens verpflichtet. Mietrecht – OLG Frankfurt 24. Zivilsenat, Urteil vom 6. Juni 2003, Az: 24 U 131/02 Haftung des Vermieters für Schäden bei den Mietern aufgrund der Verstopfung (Überflutung) Die Mieter können vom Vermieter gemäß §§ 535, 536, 536 a BGB Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen, vertragsgemäßen Zustandes der Mieträume verlangen. Eine Mietminderung ist möglich, sofern der Vermieter nach Anzeige des Mangels (z.B. Verschmutzung) keine Abhilfe schafft. Auch Nachteile im Mietgebrauch, die durch Verhalten von Mitmietern verursacht werden, verpflichten die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich, diese zu beseitigen und den Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen (§ 535 BGB, OLG Frankfurt 1. November 1990 16 U 146/89, auch WuM 1991, 88-89 ).