Mainzer_allerlei/Mainzer_Wohnbau_GmbH/Archive/WC-überlauf/inhalt.txt - 07.05.2023
Haftung des Vermieters für Schäden bei den Mietern aufgrund der Verstopfung (Überflutung)
Die Mieter können vom Vermieter gemäß §§ 535, 536, 536 a BGB Wiederherstellung eines gebrauchsfähigen, vertragsgemäßen Zustandes der Mieträume verlangen.
Eine Mietminderung ist möglich, sofern der Vermieter nach Anzeige des Mangels (z.B. Verschmutzung) keine Abhilfe schafft.
Auch Nachteile im Mietgebrauch, die durch Verhalten von Mitmietern verursacht werden, verpflichten die Beklagte als Vermieterin grundsätzlich,
diese zu beseitigen und den Mietern den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu ermöglichen
(§ 535 BGB, OLG Frankfurt 1. November 1990 16 U 146/89, auch WuM 1991, 88-89 ).
Wann trägt der Vermieter die Kosten für den Schaden?
Der Vermieter trägt dann die Kosten für den Schaden, der durch die Verstopfung des Rohres entstanden ist,
wenn ein Fehler an der Mietsubstanz vorliegt,
wenn der Mieter nicht ursächlich für den Schaden ist,
wenn der Vermieter nicht herausfinden kann, welcher Mieter den Schaden angerichtet hat und
wenn er erst gar keinen Beweis antritt.
In diesen Fällen muss sich der Vermieter den entstandenen Schaden auch zurechnen lassen.
Insoweit wird dann vermutet, dass er seine mietvertraglichen Pflichten verletzt hat, so dass ihn der Mieter in Anspruch nehmen kann.