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Diskriminierung und Menschenverachtung in Mainz

diskriminierendes Verhalten der Wohnbau Mainz

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arme-rentner.pdf
- 16.07.2023

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Die neue deutsche Nationalhymne - Der Pleitegeier.mp3
- 07.02.2023

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diskriminierendes Verhalten der Wohnbau Mainz.pdf
- 15.11.2023

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mein Barrierefreies Wohnen in Mainz.pdf
- 29.08.2022

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Merkurist - Mainzer Rollstuhlfahrer kommt nicht mehr aus seiner Wohnung.pdf
- 05.10.2022

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Schwerbehinderte Rentner in der Altersarmut.pdf
- 08.07.2023

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inhalt - 30.11.2023

Das Bundesverfassungsgericht bejahte den Anspruch der Mieter auch unter Hinweis auf
Artikel 3 des Grundgesetzes. Niemand darf aufgrund seiner Behinderung benachteiligt werden.

Zustimmungsversagung des Vermieters
Der Vermieter kann seine Zustimmung nur verweigern, wenn seine Interessen schwerer wiegen,
als die Interessen des behinderten Mieters. Zu nennen sind der Umfang und die Dauer der baulichen Maßnahmen,
die Genehmigungsfähigkeit, die Belange der anderen Mieter, die Rückbaumöglichkeiten,
fehlende Sicherheitsleistungen des Mieters oder Haftungsgesichtspunkte.
Versagt der Vermieter seine Zustimmung, bleibt dem Mieter nur der Gang zum Amtsgericht.

Anspruch des Mieters auf bestimmte bauliche Veränderungen
§ 554 BGB n. F. umfasst den Anspruch des Mieters gegen den Vermieter,
von diesem die Erlaubnis für bestimmte bauliche Veränderungen der Mietsache verlangen zu können.
Der Anspruch des Mieters soll künftig gemäß § 554 BGB n. F. folgende Maßnahmen umfassen:

Bereits sachlogisch muss dem Mieter das gemeinschaftliche Treppenhaus zum Mitgebrauch überlassen sein,
ansonsten könnte er die von ihm gemietete Wohnung gar nicht erreichen.
Will also der Mieter im gemeinschaftlichen Treppenhaus einen Treppenlift einbauen,
damit er seine Wohnung barrierefrei erreichen kann, ist der Regelungsbereich des § 554 BGB n. F. tangiert.

 




inhalt - 30.11.2023

 

 

Antrag: Bzgl. Umbau auf eine herunterklappbare Rampe an der Treppe.

Es geht darum das der Rollstuhl aus eigener Kraft über die Treppe transportiert werden kann,
nicht um selbst damit runter / rauf zu fahren .

Rollstuhlrampe für Treppe, Material Aluminiumduettblech
5/6,5mm rutschhemmend, Länge ca 2,5m, Breite komplett

ca 0,6m, bestehend aus 2 Stk. Laufschienen mit 3 Stk.
angeschweisste Verstärkungsprofile, 2 Stk. Scharniere,
1 Stk. Verriegelungsstange zum arretieren an der Wand,
Schliessung mittels 2 Stk. Vorhängeschlösser.

Bem.: Steigung ca 46%, Rampe nur zum befördern von
vorhandenen angegebenen elektrischen Rollstuhl zugelassen!

anbei eine Skizze der Rollstuhlrampe mit bemaßung.

Um diese Wohnumfeldverbesserung durchführen lassen zu können
benötige ich die Genehmigung des Vermieters.

Auch in einer Mietwohnung oder in einem Mietshaus sind Wohnumfeldverbesserungen möglich.
In einer Mietimmobilie muss der Vermieter im Voraus sein Einverständnis geben.
Grundsätzlich gilt:
  pflegebedürftige oder behinderte Menschen dürfen nicht benachteiligt werden. 

Nach § 554 BGB Barrierefreiheit darf der Vermieter den Umbau nicht ablehnen,
wenn der Mieter nur dadurch weiterhin in seinem gewohnten Umfeld bleiben kann.

Mindestens eines der drei Kriterien muss erfüllt sein:

1. Die Maßnahmen ermöglichen die Pflege im häuslichen Umfeld.
2. Die Maßnahmen erleichtern die Pflege im häuslichen Umfeld.
3. Die Maßnahmen erlauben eine selbstständigere Lebensweise.

 

 

 

 



daten - 29.11.2023

Die diskriminierende Antwort der Wohnbau Mainz


auf meinen Antrag auf einen barrierefreien Zugang zu meiner Wohnung.

Die Sache wurde zur Bearbeitung uns als Rechtsabteilung vorgelegt.
Ein möglicher Anspruch auf Reduzierung von Barrierehindernissen ergibt sich aus § 554 Abs. 1 BGB.

Ein solcher Anspruch ist derzeit nicht gegeben,
die Zustimmung durch die Wohnbau Mainz zu den begehrten baulichen Veränderungen wird daher nicht erteilt.

Dies aus folgenden Gründen:

 Wohnbau 1. 
-Für die Wohnbau ist derzeit nicht ersichtlich, welcher Umbau genau von Ihnen begehrt wird. Aus der vorgelegten Skizze der Rampe ist deren Auslauf nicht ersichtlich. Dieser ist weder eingezeichnet noch bemaßt; weitere Maße fehlen. Zu den Veränderungen im Außenbereich tragen Sie gar nichts vor.
 Mein Kommentar dazu Es ist nicht ersichtlich was ich überhaupt will, dann sollte man mal meinen Antrag lesen ! siehe weiter oben
Und was für einen Auslauf, vor allem für was soll der gut sein ?
Und was will man mit Veränderungen im Außenbereich, davon ist keine rede.



 Wohnbau 2. 
-Die Zustimmung wird weiter wegen beengter Platzverhältnisse verweigert: Es ist fraglich, ob nach der Installation der Rampe weiterhin die erforderliche Treppenbreite von 1,00 m gewahrt bleibt. Diese ist aus Gründen des Brandschutzes erforderlich. Der noch zu ergänzende Auslauf der Rampe würde durch die Hauseingangstür behindert werden. Außerdem stellt die Rampe für die Bewohner der direkt am Treppenkopf belegenen Wohnung eine Verletzungsgefahr dar, da das Oberteil der Rampe unmittelbar am Türrahmen besagter Wohnung anliegt. Weiter ergäbe sich hieraus eine Stolpergefahr, die zu schweren Treppenstürzen führen kann, insbesondere für Ortsunkundige, die mit einer so montierten Rampe nicht zu rechnen brauchen.
 Mein Kommentar dazu Mein Nachbar geht wohl kaum aus der Wohnung "immer an der Wand entlang" im Abstand zur Wand 4 Zentimeter (ha,ha,ha)
die Rampe ist auch nicht direkt an der Wohnungstür.
Und wo ergibt sich eine Stolpergefahr bei einer Rampe die wenige Zentimeter dick ist und direkt an der Wand hochgeklappt ist,
laufen nach diesen schwachsinnigen Aussagen die Leute mit den Füßen an der Wand. Die Treppe ist vollkommen frei zugänglich !
Dei einzigen schweren Stürze sind in meinen Augen diese geistigen Abstürze solcher Mittarbeiter.



 Wohnbau 3. 
-Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass der nach Ihrem Vortrag 40 kg schwere Elektrorollstuhl unkontrolliert die Rampe herunterrollt und hierbei zu Beschädigungen und Verletzungen führen kann. Die Steigung der Rampe geben Sie mit 46% an. Nach Auskunft eines namhaften Herstellers solcher Rampen liegt eine derartige Steigung weit außerhalb des Vertretbaren.
 Mein Kommentar dazu Wenn man keine Ahnung hat wie ein Elektrorollstuhl überhaupt funktioniert sollte man besser nicht so einen Unfug verfassen.
Ein Elektrorollstuhl kann nicht unkontrolliert die Rampe herunterrollen.
Ebenso die Aussage über eine derartige Steigung ist einfach nur Schwachsinn, der Rollstuhl fährt aus eigener Kraft
runter und rauf, die Steigung bezieht sich nur auf mit dem Rollstuhl fahrende Personen aber nicht auf einen leeren Rollstuhl.



 Wohnbau 4. 
-Weiterhin darf der Nutzen dieser Rampe angezweifelt werden: Ihrem Vortrag sowie den ärztlichen Unterlagen auf ihrer Homepage kann entnommen werden, dass Sie in Ihrer Gehfähigkeit massiv eingeschränkt sind. Die Rampe löste lediglich das Problem, wie der Rollstuhl in die Wohnung gelangt. Schließlich ist anzunehmen, dass sich Ihr Gesundheitszustand nicht verbessern wird. Es steht somit eine missbräuchliche Nutzung der Rampe dahingehend zu befürchten, dass diese mit einer Person im Rollstuhl genutzt wird. Deutlich zielführender wäre der Wechsel in eine barrierefreie Wohnung. Eine solche wurde Ihnen bereits angeboten.

Aufgrund des Vorgenannten besteht derzeit kein Rechtsanspruch auf Zustimmung.
Ihnen steht es frei, einen Beistand mit der Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen.
 Mein Kommentar dazu Und eine barrierefreie Wohnung wurde mir nicht angeboten sondern eine im ersten Stock (altbau) ohne Fahrstuhl.
Weiterhin darf der Nutzen dieser Rampe angezweifelt werden , Was soll diese Vermutung ?
- schreibt aber selbst = Die Rampe löste lediglich das Problem, wie der Rollstuhl in die Wohnung gelangt.
genau das Problem sollte damit gelöst werden, hier wird aber nur mit äußerst fragwürdigen Vermutungen
ein Schwerbehinderter erheblich und vorsätzlich benachteiligt, siehe § 554 Barrierereduzierung, E-Mobilität

Hier geht es nicht darum einem Schwerbehinderte zu helfen, nein diese Mittarbeiter suchen nur sehr
fragwürdige Begründungen wie man alles ablehnen kann und nicht einem Menschen das restliche Leben zu erleichtern.

 Das ist ein diskriminierendes Verhalten der Wohnbau Mainz 


und ein Beweis der Intelligenz und Menschenverachtung der Mittarbeiter dieses asozialen Vermieters !
Wohnbau Mainz GmbH aus den Abteilungen - "Sozialplanung" sowie "Vermietung und Recht"

Und auf der Webseite von denen steht dann sowas !?!?
Unsere Mieterinnen und Mieter sollen sich bei uns wohlfühlen.
Die Anliegen unserer Kunden nehmen wir ernst. Wir begegnen ihnen respektvoll und wertschätzend.
Wir achten auf Chancengleichheit und treten jeglicher Art von Diskriminierung entschieden entgegen.