auszug aus dem telekommunikationsgesetz
§ 45b - Entstörungsdienst
Der Teilnehmer kann von einem Anbieter eines öffentlich zugänglichen
Telefondienstes verlangen, dass dieser einer Störung unverzüglich,
auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachgeht, wenn der Anbieter
von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit über beträchtliche
Marktmacht verfügt.
§ 45c - Normgerechte technische Dienstleistung
(1) Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
ist gegenüber dem Teilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Abs. 4
der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische
Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie)(ABl.EG Nr.L108 S.33)
verbindlich geltenden Normen und technischen Anforderungen für
die Bereitstellung von Telekommunikation für Endnutzer einzuhalten.
(2) Die Bundesnetzagentur soll auf die verbindlichen Normen und
technischen Anforderungen in Veröffentlichungen hinweisen.
§ 43a - Verträge
Der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit muss
dem Teilnehmer im Vertrag folgende Informationen zur Verfügung stellen:
1. seinen Namen und seine ladungsfähige Anschrift, ist der Anbieter eine
juristische Person auch seine Rechtsform, seinen Sitz und das zuständige
Registergericht,
2. die Art und die wichtigsten technischen Leistungsdaten der angebotenen
Telekommunikationsdienste,
3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstellung eines Anschlusses,
4. die angebotenen Wartungs- und Entstördienste,
5. Einzelheiten zu seinen Preisen,
6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen, vollständigen und gültigen
Preisverzeichnisses des Anbieters von Telekommunikationsdiensten
für die Öffentlichkeit,
7. die Vertragslaufzeit,
8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und Beendigung des Bezuges
einzelner Dienste und des gesamten Vertragsverhältnisses,
9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen für den Fall, dass er
die wichtigsten technischen Leistungsdaten der zu erbringenden
Dienste nicht eingehalten hat, und
10. die praktisch erforderlichen Schritte zur Einleitung eines
außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens nach § 47a.
Satz 1 gilt nicht für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und mit denen
der Anbieter von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit
eine Individualvereinbarung getroffen hat.