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Bewertungen/inhalt.txt - 22.03.2025
Meine Bewertungen entsprechen alle der Wahrheit, ich kann alles auch zweifelsfrei beweisen.
Am schlimmsten ist die Mentalität der zuständigen Mitarbeiter in den zuständigen Ämtern und Behörden.
Man bekommt von fast allen gesagt, wenn Ihnen unsere Entscheidung (Ablehnung,Streichung,Kürzung)
nicht gefällt dann steht Ihnen der Rechtsweg offen.
Das trifft auch auf alle Rechte zu die einem laut Gesetz
(Grundgesetz, Bürgerliches und Sozialgesetzbuch) zustehen.
Wenn man kein Geld für einen Anwalt hat, dann kann man seine sogenannten Rechte auch nicht durchsetzen,
also hat man auch keine RECHTE !
Für einen Sozialstaat / Rechtsstaat echt erbärmlich.
So lebe ich in einem vollkommen rechtleeren Raum.
Bewertungen/daten.txt - 22.03.2025
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - Art 5
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.
Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Grundgesetzlicher Anspruch auf gesundheitliche Versorgung
Für einen aus dem Grundgesetz abzuleitenden Anspruch auf gesundheitliche Versorgung kommt
das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (dazu unten Ziff.
2.1.) und das Sozialstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG (dazu unten Ziff. 2.2.) in Betracht.
Und wie bekommt man den Grundgesetzlicher Anspruch auf gesundheitliche Versorgung ?
Leider kommt es immer wieder vor, dass Ärzte die Behandlung von Patienten ablehnen und diese bitten,
sich an einen anderen Arzt zu wenden. Darf ein Arzt das überhaupt ?
Die rechtliche Grundlage einer ärztlichen Behandlung stellt der Behandlungsvertrag dar,
der nicht nur schriftlich sondern auch mündlich zwischen Arzt und Patient geschlossen wird
auch durch eine Beratung am Telefon kommt ein Behandlungsvertrag zustande.
Die zugrunde liegende Vorschrift im Bürgerlichen Gesetzbuch (§630a Absatz 1 BGB)
fußt auf der sogenannten Vertragsautonomie und -freiheit – beide Parteien können selbst entscheiden,
ob sie einen Vertrag abschließen wollen oder nicht.
Aus dieser Vorschrift ergibt sich also keine Behandlungspflicht des Arztes.
In der Regel sind die Ärzte, die Sie aufsuchen, niedergelassene Vertragsärzte,
d.h. sie nehmen an der vertragsärztlichen Versorgung von gesetzlich oder privat versicherten Patienten teil.
Hier sagt die entsprechende Vorschrift im
Sozialgesetzbuch fünf (§95 Absatz 3 Satz 1 SGB V),
dass Vertragsärzte verpflichtet sind, die Versorgung der krankenversicherten Patienten zu übernehmen.
Auch hier gibt es aber wieder eine Ausnahme – diese ist in §13 Absatz 7 Satz 3 Bundesmanteltarifvertrag Ärzte (BMV-Ä) geregelt:
Der Vertragsarzt darf die Behandlung in begründeten Fällen ablehnen.