AVM - also erstklassiger Kundenservice, von wegen!
Kommentare/inhalt.txt - 17.03.2024
die erschreckende Wahrheit:
Wer als Durchschnittsverdiener 30 Jahre lang in die Rentenkasse einzahlt,
könnte am Ende nicht mehr bekommen als die Grundsicherung = Altersarmut .
Dann nämlich, wenn vor dem Renteneintritt etwas schief geht.
( Krankheitsbedingt , etc.)
Wer als Durchschnittsverdiener 30 Jahre lang in die Rentenkasse einzahlt,
könnte am Ende nicht mehr bekommen als die Grundsicherung = Altersarmut .
Dann nämlich, wenn vor dem Renteneintritt etwas schief geht.
( Krankheitsbedingt , etc.)
Ich möchte nicht
dass unsere alten Leute Flaschen
suchen müssen weil sie kein Geld haben.
Ich möchte nicht
dass ich als Deutscher (Rentner) zum Menschen dritter Klasse degradiert werde.
In diesem Land sollte endlich mal Ordnung geschafft werden.
Unser Geld darf nicht mit vollen Händen in aller Welt verteilt werden, während hier die deutsche (Sozial)struktur zusammenbricht,
und alle die nichts gearbeitet haben denselben Rentenanspruch bekommen wie Rentner die gearbeitet haben.
Armes Deutschland
Weil die Preise nach der Euroumstellung schleichend anstiegen,
aber die für die Fixkosten enorm, während sich die Renten kaum erhöhten.
Zumindest nicht ansatzweise, um die Teuerung auszugleichen.
Besonders arg traf und trifft es weiterhin die Rentner*innen,
die unter 1600 DM Rente erhielten.
aber die für die Fixkosten enorm, während sich die Renten kaum erhöhten.
Zumindest nicht ansatzweise, um die Teuerung auszugleichen.
Besonders arg traf und trifft es weiterhin die Rentner*innen,
die unter 1600 DM Rente erhielten.
Altersarmut gab es vor dem Euro nicht.
Klar es gab auch einige Ausnahmen, heute ist es aber die Regel.
Denn wenn man nüchtern an diese Tatsache heran geht, muss man zugeben,
dass man als Rentner von 1800 DM im Monat prima leben konnte,
aber mittlerweile von 900 Euro eben nicht mehr.
Klar es gab auch einige Ausnahmen, heute ist es aber die Regel.
Denn wenn man nüchtern an diese Tatsache heran geht, muss man zugeben,
dass man als Rentner von 1800 DM im Monat prima leben konnte,
aber mittlerweile von 900 Euro eben nicht mehr.
Kommentare/daten.txt - 17.03.2024
„ Es gilt: Ein Vertrag kann so gekündigt werden, wie er geschlossen worden ist.
Wenn der Vertrag durch einen Mausklick zustande kommt, können die Verbraucher per Mausklick kündigen.
Wenn der Vertrag durch Textform zustande kommt, können sie in Textform kündigen. “
Schriftliche Kündigung:
Bereits der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass für elektronisch geschlossene
Verträge keine Schriftform verlangt werden darf (BGH, 14.07.2016 – III ZR 387/15).
Die kommende Gesetzesänderung ist damit im Einklang mit dem höchsten deutschen Zivilgericht.
Geringere Form –
Selbstverständlich können Sie sich mit einer geringeren Form, z.B. einem Anruf zufriedengeben.
Im Spezialfall des gesetzlichen Widerrufs bei Fernabsatzgeschäften,
müssen Sie sogar telefonische Widersprüche akzeptieren.
Auch im Datenschutz sollten mündliche Widersprüche berücksichtigt werden.
Höhere Form
– Zwar können Sie selbst keine höhere Form als die Textform verlangen,
aber wenn die Verbraucher diese wählen und z.B. Briefe schicken,
dann sind deren Erklärungen gültig.
Die Textform ist in § 126b BGB geregelt.
Im Unterschied zur Schriftform setzt sie keine eigenhändige Unterschrift voraus (§ 126 Abs. 1 BGB).
Bei online geschlossenen Verträgen müssen Unternehmer ab dem 01.10.2016 damit beispielsweise Kündigungen per
Telefax
Computerfax
maschinell erstelltem Brief
SMS
akzeptieren, und zwar nicht nur rein tatsächlich,
sondern auch in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Kündigen ohne Unterschrift: einfach, schnell und flexibel
Durch eine Gesetzesänderung können Verbraucher ab dem 1. Oktober 2016 geschlossene Verträge per E-Mail,
Kontaktformular, Fax oder sogar SMS kündigen. Alle AGB-Klauseln,
mit denen Unternehmen für Erklärungen von Verbrauchern die eigenhändige Unterschrift (Schriftform) verlangen, sind danach unwirksam.
Verbraucher können also ohne Unterschrift kündigen.
Das Unternehmen kann sich nicht auf eine strengere Klausel berufen.
Die Vorteile:
Die digitale Nachricht erreicht ihr Ziel in der Regel schneller als mit einem Brief.
Der Verbraucher ist nicht mehr an Stift, Papier und Briefumschlag gebunden,
sondern kann von überall aus seine Erklärung abgeben.
Verbraucher sparen noch dazu Porto für den Briefversand und den Weg zum Briefkasten.
Auch per E-Mail und Co. bleiben Kundennummer und Zugangsnachweis wichtig
Wollen Verbraucher per E-Mail und Co. ihren Vertrag kündigen, sind der Flexibilität dennoch Grenzen gesetzt. Für eine wirksame Kündigung gilt es weiterhin zu beachten:
1. Alle notwendigen Daten angeben
Das Unternehmen muss Ihre Erklärung eindeutig zuordnen können. Wichtig ist mitzuteilen, wer man ist und was man will. Ausschließlich die Worte „Ich kündige“, ohne weitere Angaben, genügen nicht. Der Text muss den Kundennamen und die Nummer des Vertrages enthalten, um den es geht. Senden Sie die Kündigung von einer bereits beim Vertragspartner hinterlegten E-Mail-Adresse oder Mobilfunknummer und fügen Sie Ihre Postadresse bei.
2. Nachweise aufbewahren
Beruft sich das Unternehmen darauf, nie eine Kündigung von Ihnen erhalten zu haben, müssen Sie die Kündigung nachweisen. Bei einer Kündigung per E-Mail empfiehlt es sich, die Nachricht zu speichern oder einen Ausdruck samt Sende- und Empfangsadressen, Datum und Inhalt aufzubewahren. Fordern Sie eine Eingangs- sowie Lesebestätigung an, mit denen Sie zusätzlich den Zugang belegen können. Beachten Sie aber, dass die Gerichte hier bisher keine einheitliche Linie verfolgen.
Beim Fax dient Ihnen der qualifizierte Sendebericht, bei dem ein Auszug des Inhalts des Schreibens in verkleinerter Form mit ausgedruckt wird, als Nachweis. Wenn Sie den Text in anderer Form, etwa im Chat oder per SMS senden, erhalten Sie in der Regel keinen Zugangsnachweis, sondern behalten lediglich den eigenen Text im Nachrichtenverlauf. Hier können Sie jedoch ggf. die unmittelbare Reaktion des Gesprächspartners im Chatfenster bzw. Gesprächsverlauf (z.B. durch Screenshots) dokumentieren oder auf dem Smartphone aufbewahren. Bei Kontaktformularen achten Sie darauf, dass Ihnen die Nachricht als Kopie nebst Zugangsbestätigung per E-Mail zugeschickt wird. Eine entsprechende Funktion muss häufig extra ausgewählt werden.
3. Bestätigung der Kündigung verlangen
Um Ärger bei der Kündigung zu vermeiden, fordern Sie den Vertragspartner auf, Ihnen die Kündigung zu bestätigen und bewahren Sie diesen Nachweis gut auf. Sollten Sie zeitnah keine entsprechende Nachricht erhalten, sollten Sie sich an Ihren Vertragspartner wenden und ggf. erneut eine Kündigung z.B. als Einschreiben mit Rückschein aussprechen, um Fristen nicht zu versäumen.
Für wichtige Verträge auf Nummer sicher gehen
Wir raten bei besonderen Verträgen mit hohen Summen oder wichtigen Fristen mit zeitlicher Reserve zu kündigen
und zwingend den Zugangsnachweis aufzubewahren.
Die höchste Sicherheit für den Streitfall bietet insoweit ganz klassisch das Einschreiben mit Rückschein.
Planen Sie Zeit ein, damit Sie noch vor Ende der Kündigungsfrist den Zugangsnachweis erhalten.
Verlangen Sie vom Vertragspartner im Zweifel auch eine Kündigungsbestätigung vor Fristende. Sollte etwas schiefgehen,
können Sie so immer noch Alles ins Lot bringen bevor die Kündigungsfrist abläuft.