Abmahn-Wahn da geht einiges nicht mit rechten Dingen zu 

Unterlassungsanspruch, modifizierte Unterlassungserklärung

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Unterlassungsanspruch, modifizierte Unterlassungserklärung




Kommentare/Abmahn-Wahn_da_geht_einiges_nicht_mit_rechten_Dingen_zu/inhalt - 16.11.2021



Auch ich bin in diese Falle getappt.


Aber ich sehe da einiges was nicht mit rechten Dingen zugeht.!!!


In meinem Fall ist es eine Datei (Spiel) welche nur zum Zwecke der Abmahnung online gestellt wurde.
Da ich aber BitTorrent benutzte, frage ich mich wie man meine IP-Adresse mitloggen will
wenn man nicht selbst etwas zum Download zur Verfügung stellt.
Mein Rechner konnte nur bei denen einloggen wenn die auch etwas freigegeben haben.


Also wird hier mit genau den unerlaubten Handlungen versucht die Leute ABZUZOCKEN
die man den Leuten ja vorwirft.
was ja an sich überhaupt schon mal nicht im gesetzlichen Rahmen ist.!!!


Gleichfalls wird keinerlei Kostenaufschlüsselung beigefügt, nur ein Pauschalbetrag für den Anwalt. Sehr fragwürdig.
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und das habe ich dem zurückgeschickt.
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Bei den geltend gemachten anwaltlichen Gebührenansprüche ist
– anders als in dem Abmahnschreiben ausgeführt
– grundsätzlich von der Anwendbarkeit der so genannten Gebührendeckelungsvorschrift des § 97 a Abs. 2 UrhG auszugehen,
was einer Pressemeldung des BGH vom 12.05.2010 zu entnehmen ist.


Danach kann für eine urheberrechtliche Abmahnung, wenn es die erste dieser Art ist und
unter bestimmten weiteren Voraussetzungen von dem Abgemahnten nicht mehr als 100,00 EUR
für die anwaltliche Tätigkeit der abmahnenden Kanzlei verlangt werden.
Auch die Schadensersatzansprüche sind als vollkommen übersetzt zu bezeichnen.
Anders als bei den Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüchen ist für die Schadensersatzansprüche
eine weitere Voraussetzung erforderlich:
Verschulden. Dies liegt nicht in jedem Fall vorm insbesondere dann nicht,
wenn ein anderer als der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat.
Zudem erscheint der Schadensersatzanspruch zu pauschal erhoben, um durchsetzbar zu sein.
Weder der anwaltliche Kostenerstattungsanspruch noch der Schadensersatzanspruch werden konkret beziffert.
Stattdessen fordert die rka Reichelt Klute Aßmann den Abgemahnten auf,
zum Abgleich sämtlicher Forderungen einen Betrag in Höhe von 750,00 EUR zu zahlen.
Verhandlungen oder Vergleichsgespräche lehnt die Kanzlei ab und behauptet statt dessen,
dass dem Abgemahnten bei einem Gegenstandswert in Höhe von 30.000,00 EUR Prozesskosten
in Höhe von mehr als 5.500,00 EUR entstünden,
wenn dieser der Forderungen nicht nach komme. Dabei „vergisst“ die Kanzlei rka Reichelt Klute Aßmann zu erwähnen,
dass allenfalls und wenn überhaupt der Unterlassungsanspruch nicht aber die möglicherweise
bestehenden Zahlungsansprüche mit einem solch hohen Gegenstandswert besetzt sind.
Gibt man also die Unterlassungserklärung ab, mindert sich das Kostenrisiko bereits erheblich,
weil dann allenfalls noch über die Zahlungsansprüche gestritten werden muss.
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Und in diesem Punkt werde ich es darauf ankommen lassen bis vors Gericht
mit der ganz oben genannten Festellung der Rechtmäßigkeit . Denn niemand darf andere
mit unrechtmäßigen Mitteln zum Zwecke der BEREICHERUNG zu einer solchen Handlung anstiften.
Auch die Androhung eines überzogenem Gegenstanswertes grenzt schon an eine Nötigung !!!

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Unterlassungserklärung abgeben?
Zur Vermeidung des dargelegten Prozessrisikos raten wir in den allermeisten Fällen zunächst dazu,
eine abgeänderte (modifizierte) Unterlassungserklärung ohne Schuldeingeständnis abzugeben.
Sie ist lebenslang gültig und birgt erhebliche Haftungsgefahren.

Die Unterlasserklärung erledigt nur den Unterlassungsanspruch. Hiervon sind die Kostenforderungen zu trennen.

Forderungen bezahlen?
Der Abgemahnte muss die geforderten Anwalts- und Lizenzkosten nur bezahlen,
wenn die Abmahnung rechtmäßig - er also Täter oder Störer war - und die Anwaltskosten tatsächlich entstanden sind.

Neben der Fragwürdigkeit der Störerhaftung im Einzelfall bietet die Abmahnung der Kanzlei Reichelt
verschiedene Angriffspunkte, die wir meist zum Anlass nehmen,
die geforderten Anwaltskosten angemessen zu reduzieren.
Fraglich ist insbesondere die Erstattungsfähigkeit der geforderten Anwaltskosten.

Hat die Kanzlei Ihrem Auftraggeber wirklich für jede einzelne Abmahnung Anwaltskosten berechnet?

Weiterhin sind die geforderten Lizenzgebühren grundsätzlich verschuldensabhängig.
Auch ist zweifelhaft, inwieweit Hash-Wert und IP-Adresse zuverlässige Beweise der angeblichen Urheberrechtsverletzung sind,
insbesondere, wenn es sich um .zip- oder .rar-Dateien handelt.
Oft werden Kostenprozesse aufgrund einer schwachen Verteidigung verloren,
weil die wesentliche Punkte überhaupt nicht aufgegriffen werden.


bis  ( heute: 18.10.2024 ) =  zum Glück immer noch nichts von dem gehört)

-> modifizierte Unterlassungserklärung